Die Rechtslage

Die Rechtslage zur ästhetischen Chirurgie in Frankreich ist sehr klar geregelt. Ästhetische Chirurgie ist eine vollwertige medizinische Leistung, die mit dem individuellen Arzt-Patienten-Gespräch beginnt, durch die Unterzeichnung des Kostenvoranschlags formalisiert und durch die schriftliche Einwilligung nach erfolgter Aufklärung (Aufklärungsbogen) bestätigt wird. Der Chirurg muss häufig die Mitwirkung mehrerer Fachkollegen (z. B. des Anästhesisten) sicherstellen: Es handelt sich um Teamarbeit, die Investitionen und damit Kosten verursacht. Zur vollständigen Transparenz für Verbraucher hat der Gesetzgeber mit dem Erlass vom 17. Oktober 1996 den Kostenvoranschlag zur Pflicht gemacht. Ein erstes Aufklärungsgespräch ist verpflichtend; ihm folgt vor jedem Eingriff eine Bedenkzeit (mindestens fünfzehn Tage). Eine zweite Konsultation ist verpflichtend, damit der Patient einer möglichen Operation zustimmen kann. Nach aktueller Rechtslage, bestätigt durch das Rundschreiben vom 23. Dezember 2005, dürfen ästhetische Eingriffe nur von einem hierfür speziell ausgebildeten, kompetenten und qualifizierten plastischen Chirurgen in einem tatsächlich chirurgischen Umfeld innerhalb einer eigens dafür akkreditierten Einrichtung (durch die HAS) durchgeführt werden. • Verschiedene Rechtsvorschriften zur Regelung der ästhetischen Chirurgie sind auf www.legifrance.gouv.fr herunterladbar: ◦ Gesetz Nr. 20002-303 vom 4. März 2002 über die Rechte der Patienten und die Qualität des Gesundheitssystems: Rahmenbedingungen für die Ausübung der ästhetischen Chirurgie in akkreditierten Einrichtungen ◦ Durchführungsverordnung Nr. 2005-776 vom 11. Juli 2005 zu dem vorgenannten Gesetz ◦ Rundschreiben Nr. DGS/SD2B/DHOS/04/2005-576 vom 23. Dezember 2005 mit näheren Bestimmungen zur vorgenannten Verordnung.